Dött: Besserer Schutz vor Kostenfallen im Internet ab 1. August
1. Aug 2012 | Autor: BN | Kategorie PressemitteilungenAb 1. August 2012 gilt die „Button-Lösung“ verpflichtend für alle Online-Einkäufe. Durch das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet müssen Unternehmen bei einem kostenpflichtigen Vertrag im Internet den Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente informieren, insbesondere über die Kosten. „Dieses Gesetz schützt Internet-Nutzer, damit sie nicht ungewollt Verträge im Netz abschließen“, erklärt Marie-Luise Dött, stellvertretende Vorsitzende des Parlamentskreises Mittelstand der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Die so genannte Button-Lösung werde dazu beitragen, unseriöse Geschäfte im Internet einzudämmen. Dött: „Ich bin sicher, dass hiermit im Internet ungewollte und unbeabsichtigt geschlossene Verträge zurückgehen werden. In den letzten Jahren hat sich der elektronischer Geschäftsverkehr (E-Commerce) zu einer Wachstumsbranchen des Einzelhandels entwickelt. Mit der Einführung der Button-Lösung wird der Online-Handel für die Verbraucher sicherer gestaltet und der Schutz vor Kostenfallen im Internet entscheidend verbessert.“
In der Vergangenheit waren Verbraucher immer wieder durch trickreich gestaltete Internetangebote über kostenpflichtige Angebote getäuscht worden, indem findige Betreiber versuchten, über die tatsächlichen Preise einer Leistung hinwegzutäuschen.
„Durch die Neuregelung wird die Position der Verbrauchers deutlich gestärkt“, so Dött. Ab sofort müssen die Betreiber eines Online-Shops bei einem kostenpflichtigen Vertrag den Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung deutlich über die wesentlichen Vertragselemente – wie beispielsweise den Preis oder die Vertragslaufzeit – informieren. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt der Vertragsschluss per Mausklick auf eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit einem eindeutigen Hinweis wie „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung versehen sein. Fehlt es an der Bestätigung des Verbrauchers oder einer korrekt beschrifteten Schaltfläche, kommt generell kein Vertrag zustande. Im Zweifelsfall muss der Unternehmer beweisen, dass er diesen Anforderungen genügt hat.
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